Was ist der Ewige Bund?
Der zwischen den deutschen Fürsten, im Namen des Norddeutschen Bundes durch Seine Majestät, dem König von Preußen, Seine Majestät, dem König von Bayern, Seine Majestät, dem König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit, dem Großherzog von Baden, Seine Königliche Hoheit, dem Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main gelegenen Teile des Großherzogtums Hessen, geschlossene Ewige Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechts, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes (RGBl. 1871, S. 64) findet mit der Proklamation des Deutschen Kaiserreiches am 18. Januar 1871 seinen staatsrechtlichen Ausdruck.
Damit wurde das rechtseinheitliche Gebietes deutschen Rechtes geschaffen.
Mit dem Schluß des Ewigen Bundes 1871 und in dessen Fortsetzung, Festigung und Erneuerung durch die Verfassung der Deutschen Republik vom 11. August 1919 wurde das Ideal des exzeptionell antizipierten Nationalstaates formell geschaffen und mit dem gesellschaftlichen Entwicklungsauftrag (RGBl. 1871, S. 64) — dem Schutz des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes, in Freiheit und Gerechtigkeit sowie dem inneren und äußeren Frieden zu dienen — ausgestattet.
Nach Überwindung der nicht mehr tragfähigen monarchischen Verfassung finden die politisch-sozialen Prinzipien des 1871 gegründeten Ewigen Bundes ihre Erweiterung in der republikanischen Verfassung vom 11. August 1919, in Erneuerung und Festigung des Ewigen Bundes, mit der Übertragung des staatstragenden Institutes des Souveräns auf das Deutsche Volk.
Das ehemals staatstragende Prinzip monarchischer Blut- und Geschlechtslinien wird verfassungsrechtlich auf den Bürger übertragen. Seither ist der Mensch in deutscher Blut- und Geschlechtslinie durch seine Geburt in der Abstammungsgemeinschaft des Deutschen Volkes als Souverän des Reiches der Deutschen legitimiert. Damit ist er Träger der Verantwortung für die Ausübung der Rechte, Pflichten und Aufgaben eines Souveräns sowohl des Staatenbundes Deutsches Reich wie auch derjenigen eines reichsangehörigen Gliedstaates.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erfaßt die Summe der schützenswerten Rechtsgüter unseres Volkes. Es definiert das Prinzip der Privatautonomie.
Das Prinzip der Privatautonomie in der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches stattet die Geburtsrechte des Einzelnen mit der staatlichen Garantie und der Sicherheit aus, seine Rechtsbeziehungen selbstbestimmt und selbstverantwortlich in Bezug auf Freiheiten, Rechte, Pflichten und Risiken im Verhältnis zu anderen Menschen zu regeln und auszuüben.
Das Recht der freien Geburt des Menschen ist das herausragende Institut der Bürgerlichen Gesetzgebung und von weltweiter “Aufmerksamkeit” begleitet.
§ 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Beginn der Rechtsfähigkeit:
“Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.”
§ 1 BGB Rn 1 — Palandt Beck’sche Kurzkommentare, 68. Aufl. 2009:
“Jeder Mensch ist rechtsfähig, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Herkunft. Die Rechtsfähigkeit kann dem Menschen durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung nicht aberkannt werden; sie kann auch nicht durch eine Verzichtserklärung ihres Trägers aufgehoben oder beschränkt werden. Soweit ausländisches Recht völkerrechtswidrig natürlichen Personen (Sklaven) die Rechtsfähigkeit vorenthält, ist es gemäß EG 6 nicht zu beachten.”
Der Inhaber und Träger von Rechten ist auch Grundrechteträger (s. Einführungsgesetz zum BGB, EG 6). § 1 BGB schließt die Rechteverwertung eines geborenen Menschen aus. Es handelt sich um unveräußerliche Geburtsrechte.